Aus den Begriffen "Gase" und "Luft" in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann. Ob aus der Luftwärmepumpenanlage saubere oder verbrauchte Luft ausgeblasen wird, ist rechtlich irrelevant. Vielmehr geht es um die künstliche Verursachung eines Luftstroms. Das "Entwicklungspotential und die steigende Bedeutung" von Luftwärmepumpen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.