Gemeinnützige Bauvorhaben unterliegen einer komplexen Finanzierungsstruktur. In Anbetracht des sich stetig ändernden Zinsniveaus und der steigenden Preise trachten GBV losgelöst von ihrer gem § 23 Abs 1a WGG statuierten Verpflichtung danach, möglichst kostenoptimal zu agieren und zu sichern, dass das Wohnen leistbar bleibt. Dabei spielt auch der Einsatz bzw die "vollständige" Umfinanzierung von Fremd- durch Eigenmittel eine zentrale Rolle. Im Folgenden wird dabei der Frage nachgegangen, ob und welche Auswirkungen eine solche Umfinanzierung gem § 17b WGG im Lichte des § 14 Abs 7 und 7a WGG auf das kostendeckende Entgelt des § 14 WGG zeitigt.