Maßgebend für die grunderwerbsteuerliche Behandlung ist der Zustand des Grundstücks, in dem dieses erworben werden soll. Ist der Wille des Käufers (nur) auf den Erwerb des bloßen (unbebauten) Baugrundstücks gerichtet und wurde festgestellt, dass die Beauftragung der Errichtung eines Hauses unabhängig von dem zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgten Erwerb des Baugrundstücks erfolgte, ist davon auszugehen, dass kein unmittelbarer tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Baugrundstücks und der Errichtung des Hauses besteht. Daraus folgt, dass der für die Errichtung des Hauses geleistete Betrag nicht als Teil der Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer anzusehen ist.