Die Hauptwohnsitzbefreiung umfasst Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen "samt Grund und Boden". Die Befreiung des Grund und Bodens unterliegt einer flächenmäßigen Beschränkung: § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist dahin auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim "Grund und Boden" nur in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Nur in diesem Ausmaß erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf den mitveräußerten "Grund und Boden", wobei von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist. Nach der Verkehrsauffassung ist dabei als erforderlicher Bauplatz eine Fläche von nicht mehr als 1000m2 zu verstehen.