Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. Entscheidend ist, ob die Parteien des Hauptmietvertrags spätestens beim Abschluss des Untermietverhältnisses die Absicht hatten, die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu schmälern.