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Betretungsverbot während eines Lockdowns

MietrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2022/135immolex 2022, 303 - 304 Heft 9 v. 12.9.2022

Besteht während eines Lockdowns ein Betretungsverbot, dann ist grundsätzlich von einer gänzlichen Unbrauchbarkeit des Geschäftslokals auszugehen. Die objektive Möglichkeit, ein Liefer- und Abholservice anzubieten, kann zu einer zumindest teilweisen Brauchbarkeit des Geschäftslokals führen, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein solches Angebot ein Verlustgeschäft oder sonst unzumutbar gewesen wäre.

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