Grundsätzlich kann keiner Prozesspartei das Recht abgesprochen werden, die Behauptungen der Gegenseite zu bestreiten, auch wenn sich diese letztlich als richtig und der eigene Standpunkt als unrichtig erweist. Selbst wenn sich das Vorbringen der letztlich siegreichen Vermieterseite (Antragsgegner) teilweise als unrichtig erweist, ändert dies nichts an der Verpflichtung des unterlegenen Antragstellers (Mieter), Kostenersatz zu leisten. (FN ) Der nachstehende Kurzbeitrag setzt sich im Rahmen der Billigkeitskriterien für den Kostenersatz gem § 37 Abs 3 Z 17 MRG mit einem obstruktiven, destruktiven bzw passiven Verhalten vor der Schlichtungsstelle und im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, sowie der Auswirkung einer vorliegenden Schlichtungsstellenentscheidung auf ein nachfolgendes gerichtliches Außerstreitverfahren auseinander.