Bei der Ex-tunc-Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Wohnung (oder eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus) ist dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen. Beim Rücktritt vom Vertrag bei zweiseitig verbindlichen Verträgen entstehen bereichungsrechtliche Ansprüche beider Vertragsteile.