Die EigG haftet WEern und deren Mietern deliktisch für ein Fehlverhalten des Hausbesorgers bei Durchführung des Winterdiensts, wenn der Hausbesorger als Repräsentant der EigG anzusehen ist.
5 Ob 160/20w
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Die EigG haftet WEern und deren Mietern deliktisch für ein Fehlverhalten des Hausbesorgers bei Durchführung des Winterdiensts, wenn der Hausbesorger als Repräsentant der EigG anzusehen ist.
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