Die Antragslegitimation richtet sich nicht nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 52 Abs 1 WEG 2002, sondern nach der materiellrechtlichen Bestimmung.
Die Antragslegitimation richtet sich nicht nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 52 Abs 1 WEG 2002, sondern nach der materiellrechtlichen Bestimmung.