Die in § 12a Abs 1 und 5 MRG verwendete Formulierung "von ihm im Mietgegenstand betrieben" kann nur bedeuten, dass der Verpachtende bzw im Fall des § 12a Abs 1 MRG verfügende Mieter der Träger des Unternehmens gewesen sein muss. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen einzelnen Verpachtungsvorgängen der Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit dort das Unternehmen tatsächlich selbst geführt hat. Wenn es der Vorpächter an ihn zurückstellt und er es unverzüglich weiterverpachtet, entspricht ein solcher Verpachtungsvorgang § 12a Abs 5 MRG.