Liegt kein konkreter Gebrauchswunsch zur Sachbenützung eines Miteigentümers zum eigenen Gebrauch der gemeinsamen Sache vor, führt der alleinige bzw übermäßige Gebrauch durch den anderen Miteigentümer trotz Widerspruchs nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff. Der bloße Wunsch, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
4 Ob 162/20g