Ergibt die Prognoserechnung innerhalb eines absehbaren Zeitraums (20 bzw 23 Jahre) das Vorliegen einer Einkunftsquelle, sind auch entstandene Verluste anzuerkennen, sofern die Betätigung objektiv ertragsfähig ist; ein derartiger Nachweis obliegt dem Steuerpflichtigen. Es muss dargelegt werden, dass die ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Betätigung bis zur Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses angelegt war. Wird die Vermietungstätigkeit vorzeitig beendet, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass erst nachträgliche Umstände, nämlich konkrete Unwägbarkeiten, zur Beendigung der Tätigkeit geführt haben. Andernfalls spricht ein Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraums für Liebhaberei.