Die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer auf Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, der die Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, verhindert, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmers objektiv überschreiten würden. Die "Ansässigkeit" stellt dabei nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unternehmers ab, sondern auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.