Die mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung in einem Althaus, die nach § 2 Abs 1 RichtWG über eine Küche verfügt. Dabei handelt es sich nicht um eine Küche, die bloß auf den Gang entlüftet wird. Für das Vorliegen einer Gangküche ist die mangelnde Belichtung und Belüftung maßgeblich. Die mangelnde Belüftung und Beleuchtung durch natürliches Licht rechtfertigt einen Abschlag.