In der Mahnung muss zwar der Zinsrückstand ausreichend bestimmt genannt werden, es schadet aber nicht, wenn der Vermieter nur einen Teil des tatsächlichen Mietzinsrückstands einmahnt.
4 Ob 75/21i
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In der Mahnung muss zwar der Zinsrückstand ausreichend bestimmt genannt werden, es schadet aber nicht, wenn der Vermieter nur einen Teil des tatsächlichen Mietzinsrückstands einmahnt.
4 Ob 75/21i
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