Im Außerstreitverfahren auf Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags kann der Vermieter zwar nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, er kann aber klarstellen, dass er konkrete Gegenforderungen dem Rückforderungsanspruch des Mieters entgegenstellt. Die Kaution ist nur rückforderbar, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.