Die Vereinbarung eines Rechts zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung eines Baurechtsvertrags ist nur zulässig, wenn der vereinbarte Grund derart gravierend ist, dass die vorzeitige Beendigung des Baurechtsvertrags die einzige Möglichkeit ist, um den Missstand zu beseitigen. Dies gilt auch bei zugunsten des Baurechtsnehmers vereinbarten Beendigungsgründen und auch bei unentgeltlichen Baurechtsverträgen.
9 Ob 32/19z