Die Freitheitsersitzung erfolgt ua durch eine manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts durch ein Hindernis für die umfassende Ausübung der Dienstbarkeit. Dabei genügt es, dass der Dienstbarkeitsberechtigte ein vom Belasteten geschaffenes Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit zumindest beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können.
4 Ob 184/19s