Nach § 364a ABGB kann der Grundbesitzer, der durch Immissionen einer behördlich genehmigten Anlage beeinträchtigt wird, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB), nur den Ersatz des zugefügten Schadens verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.