Nach der - nicht nur in der Fachwelt - aufsehenerregenden und rechtsdogmatisch im Detail durchaus fragwürdigen E 5 Ob 74/17v (FN 1) hat sich der OGH rezent erneut mit dem Lagezuschlag zum Richtwert befasst.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass von einer überdurchschnittlichen Wohnumgebung (Lage) ausgegangen werden kann und damit ein Lagezuschlag dem Grunde nach berechtigt ist?