Seit Einführung der qualifizierten digitalen Signatur können auch dem Mietrechtsgesetz unterliegende, befristete Mietverträge unter Einhaltung des Schriftlichkeitsgebots des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG iVm § 886 ABGB auf diese Art und Weise unterfertigt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist daher prinzipiell nicht mehr erforderlich. Dennoch hat sich diese Möglichkeit in der Praxis noch nicht durchgesetzt - dies wohl auch mangels diesbezüglicher (höchstgerichtlicher) Judikatur und der dadurch fehlenden Rechtssicherheit.