Gemäß § 5 Abs 3 Satz 3 WEG (FN 1) erstreckt sich die Eintragung des WE an einem WE-Objekt auch auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs 3 WEG, soweit sich deren Zuordnung zum WE-Objekt aus dem WE-Vertrag (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG) oder der - zur WE-Begründung führenden - gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 WEG) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt.
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