Der Vermieter hat den Nachweis zu erbringen, dass seine Vermietungstätigkeit von vornherein für einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten geplant war. Wird die Tätigkeit ohne das Vorliegen von Unwägbarkeiten von ihm vorzeitig beendet, stellt die "kleine Vermietung" von Beginn an Liebhaberei dar. Das BFG vertritt die Rechtsmeinung, dass der Vermieter (Stifter) durch die Übertragung der Mietobjekte an die Stiftung - eine eigene Rechtspersönlichkeit - sein Eigentum vollständig aufgegeben hat, und es ist auch keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, sodass keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen ist.