Nur der Fruchtnießer der gesamten Liegenschaft, nicht aber der Fruchtnießer einer Wohnung vermittelt Hauptmietrechte; daran hat sich auch durch das 3. WÄG und den Entfall des Satzteils "der Liegenschaft" (der mit dem WEGBeglG 2002 wieder eingefügt wurde) nichts geändert.