Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp klargestellt, dass der Begriff "Eigentumswohnung" im Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 für Wohnungen in Österreich auf das WEG 2002 (§ 2 Abs 1 und 2) zu beziehen ist. Stand die veräußerte Wohnung dem Miteigentümer lediglich aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zu, ist der Befreiungstatbestand nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor.