Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung wendet sich der OGH dem Schicksal einer unklaren AGB-Formulierung unter Zugrundelegung des Transparenzgebotes zu. Fällt diese Klausel, wenn deren Inhalt inter partes nicht strittig ist?
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 3 KSchG