Zusammenfassung: In Hinblick auf den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers klärt die erkennende Instanz in entschiedener Sache die Frage, ob der Verdienstlichkeit des Maklers bereits dann entsprochen wird, wenn er den Geschäftspartner namhaft macht.
Rechtsgrundlagen: § 6 MaklerG; § 16 MaklerG