Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage auf den Grund, ob der Eigentümer im Regime des Wiener Aufzugsgesetzes Aufzuggebrechen einzustehen hat. Ist eine analoge Anwendung von § 1319 ABGB auf solche Sachverhalte zu befürworten?
Rechtsgrundlagen: § 1096 ABGB; § 1313a ABGB; § 8 WAZG; § 11 WAZG