Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung klärt die Frage eingehend, ob der Vermieter für grob fahrlässige Nichtvornahme von Erhaltungspflichten am Mietgegenstand auch für ideelle Schäden einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 MRG; § 1295 ABGB
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