Zusammenfassung: In vorliegendem Sachverhalt hat der VwGH die Überlassung von Wohnungen trotz bestehender Mietverträge mit den Töchtern des Bf als private und somit den Vorsteuerabzug ausschließende Verwendung qualifiziert, weil aufgrund weiterer vertraglich bedungener Begünstigungen keine Fremdüblichkeit indiziert war.
Rechtsgrundlagen: § 2 EStG 1988; § 20 EStG 1988; § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1988