Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob ein Vermögensverlust iFe eines Vermögensschadens, der durch die Rückwidmung in Grünland bewirkt wurde, als außergewöhnliche Belastung anzusehen ist, der im Ausmaß der Ersatzbeschaffungskosten steuerlich absetzbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG