Zusammenfassung: In vorliegendem Erkenntnis war fraglich, ob eine Wohn- und Siedlungsgenossenschaft als Bauherrin aus dem Anwartschaftsvertrag eine spezifische Herstellungspflicht gegenüber den WE-Bewerbern trifft und auch eine Zurechnung des ausführenden Baumeisters als Erfüllungsgehilfe für Mangelschäden im konkreten Fall anzunehmen ist.