Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt fest, dass der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters dem Außerstreitrecht zugewiesen wird, auch wenn eine § 9 MRG gleichlautende Vereinbarung Gegenstand des Mietvertrags ist.
Rechtsgrundlagen: § 8 MRG; § 37 Abs 1 Z 6 MRG