§ 1118 ABGB; § 33 Abs 2 MRG; § 33 Abs 3 MRG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass der Mieter nach einem Teilurteil über den Mietzinsrückstand den offenen Mietzins sofort nachzuzahlen habe.
OGH 8 Ob 97/98k
§ 1118 ABGB; § 33 Abs 2 MRG; § 33 Abs 3 MRG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass der Mieter nach einem Teilurteil über den Mietzinsrückstand den offenen Mietzins sofort nachzuzahlen habe.
OGH 8 Ob 97/98k