§ 1 Abs 2 Z 2 MRG; § 84 ZPO
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich der der OGH mit dem Begriff der Dienstwohnung auseinanderzusetzen. Dabei war festzustellen, dass infolge einer Verknüpfung des Mietvertrages mit dem Dienstvertrag letztgenannter im Vordergrund steht. Dies ist vor allem dann zu bejahen, sofern die Dauer des Benützungsrechts an die des Dienstvertrages geknüpft ist.