§ 28 Abs 5 EStG idF vor dem StruktAnpG 1996; § 116 Abs 5 EStG idF des StruktAnpG 1996
Die steuerfreien Beträge sind grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen, vom Rechtsnachfolger fortzuführen. Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung nun mit der Frage, inwieweit eine letztwillige Fruchtgenussbestellung an einem Mietshaus zugunsten des Testamentserben einen Erwerb von Todes wegen nach dieser Bestimmung darstellt.