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E 70 Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Beschlusses über eine Aufkündigung

Aktuellste LeitsätzeWohn- und MietrechtFranz Pfiel (Glosse)immolex 2007/70immolex 2007, 150 - 151 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 825 ABGB; § 14 ZPO; § 560 ZPO; § 562 ZPO

Nur die Prozessparteien, denen rechtliches Gehör eingeräumt wurde, sind von der Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Aufkündigungsbeschlusses erfasst.

OGH 28.22.2006, 1 Ob 89/06d

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