Zusammenfassung: Der Vermieter ist im Fall der Nichterfüllung des Bestandvertrags nicht zur Geltendmachung eines Differenzschadenersatzes im Umfang der erst künftig fällig werdenden Mietzinse legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ZPO; § 1435 ABGB; § 406 ZPO