Zusammenfassung: Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Aufkündigung ist an die Voraussetzung der Behauptung eines bestehenden Mietverhältnisses geknüpft. Die bloß zur Vorsicht geltend gemachte Aufkündigung, die sich auf kein bestehendes Mietverhältnis bezieht, muss wegen Unschlüssigkeit aufgehoben werden.
Rechtsgrundlagen: § 560 ZPO