§ 12a Abs 2 MRG; § 46a Abs 4 MRG
Die in § 12a Abs 2 MRG normierte Meldepflicht und die Präklusionsfrist für die Beantragung einer Mietzinserhöhung ist auch bei Fällen des § 46a Abs 4 MRG (analog) zu beachten. Die Information über Änderungen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussverhältnissen entfaltet auch dann Rechtsgültigkeit, wenn sie vor der Rechtskraft der Einantwortung erfolgt.