§ 24 Abs 6 WEG; § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002
Ein formeller Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt bei nicht erfolgter Berücksichtigung eines gebotenen Einstimmigkeitserfordernisses der Prüfung und allfälligen Aufhebung im Außerstreitverfahren.