§ 38 lit c GBG; § 221 Abs 1 EO
Die Behörde treffen bezüglich der Vormerkung der pfandrechtlichen Sicherung von Abgabenforderungen keine Nachweispflichten. Im Meistbotsverteilungsverfahren ist dieses Pfandrecht als aufschiebend bedingte Forderung zu berücksichtigen.