§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Die unfachgemäße Durchführung von Installationsarbeiten (Badewannen, Duschen etc) und die Unterlassung von Reparaturarbeiten sind auch bei langjährig möglicher störungsfreier Nutzung als erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands zu qualifizieren.