Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Vorgangsweise bei der Begründung von Wohnungseigentum nach Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft.
OLG Wien 05.03.2002, 11 R 23/02m
Rechtsgrundlagen: § 2 WEG; § 41 ZPO; § 43 ZPO; § 45 ZPO