§ 27 Abs 1 Z 1 MRG; § 37 Abs 1 Z 14 MRG; § 1016 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass, wenn für den Nachmieter nicht erkennbar war, dass ein Teil seiner Ablösezahlung an den Vormieter dem Vermieter weitergegeben wird, ausschließlich der Vormieter als alleiniger Partner des Ablösevertrages gilt.