§ 364 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass sich der Anspruch nach § 364 ABGB neben dem Störenden auch gegen den Grundeigentümer richtet, hier gegen den Nachbarn, der einen Gastronomiebetrieb führt.
OGH 29.08.2000, 1 Ob 196/00f
§ 364 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass sich der Anspruch nach § 364 ABGB neben dem Störenden auch gegen den Grundeigentümer richtet, hier gegen den Nachbarn, der einen Gastronomiebetrieb führt.
OGH 29.08.2000, 1 Ob 196/00f