§ 5 MRG; § 9 MRG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufganges verkehrsunüblich ist, und vom Vermieter nicht geduldet werden muss.
OGH 07.12.1999, 5 Ob 46/99x