§ 14 Abs 3 MRG; § 30 Abs 2 Z 4 MRG
Die Entscheidung bestimmt, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG im Falle einer Weitergabe des Bestandgegenstandes nicht greift, wenn derjenige, dem die Wohnung überlassen wurde, zum Eintritt in den Mietvertrag berechtigt war.