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Ab Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind selbst den einschreitenden Rechtsanwälten Vollmacht zu erteilen

AußerstreitrechtJudikaturHR Univ.-Prof. Dr. Matthias NeumayriFamZ 2013/130iFamZ 2013, 181 Heft 4 v. 1.8.2013

OGH 28.5.2013, 10 Ob 19/13m

Schlagwörter:

Vertretung; absolute Anwaltspflicht; Erreichen der Volljährigkeit; Vollmachtsmangel; Verbesserungsauftrag;

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